AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der FR-Consulting GmbH

 

Anwendbarkeit

Bei der FR-Consulting GmbH, im Folgenden FRC genannt, gelten diese Geschäftsbedingungen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

Materialbestellungen

Beschafft die FRC im Kundenauftrag Material, dann gilt was folgt: Bei nachträglicher Aenderung einer Bestellung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Bestellungen von Material können nicht annulliert werden, bereits geliefertes Material kann nicht zurückgegeben werden, ausser der Lieferant von der FRC lässt dies zu. Allfällige Unkosten des Lieferanten und von der FRC werden dem Kunden weiterverrechnet. Gelieferte Software, deren Verpackung geöffnet worden ist, kann grundsätzlich nie zurückgenommen oder ausgetauscht werden.

 

Unterlieferanten

Der FRC ist es freigestellt, in ihrem Ermessen Unterlieferanten beizuziehen. Für die Vertragserfüllung bleibt die FRC alleine verantwortlich, ausser es sei vom Kunden ausdrücklich anders gewünscht. Sämtliche Kommunikation erfolgt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der FRC.

 

Termine

In Offerten, Bestätigungen und Verträgen erwähnte Termine für Leistungen von der FRC sind keine Verfalltage. Sie beziehen sich auf diejenigen Umstände, welche aufgrund der Offertunterlagen abgeschätzt werden konnten. Der Beginn der Arbeiten, soweit ein solcher nicht verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der FRC und allfälliger Unterlieferanten. Verlangt der Kunde zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die damit verbundenen Lohn- und Kostenzuschläge besonders verrechnet. Wartezeiten, welche die FRC nicht zu verantworten hat, werden dem Kunden zu den üblichen Sätzen zusätzlich verrechnet.

 

Zahlungsbedingungen

Die FRC ist berechtigt, angemessene und dem Arbeitsstand entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die FRC, bevor sie beim Kunden selbst auftritt, in der Regel grössere Arbeitsvorbereitungen geleistet hat. Unsere Rechnungen sind, sofern im Vertrag nichts anders vereinbart, innert 10 Tagen netto zahlbar. Werden Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, ist die FRC berechtigt, einen Verzugszins von 10% und Bearbeitungsgebühren zu erheben. Der Zins ist ohne besondere Mahnung ab dem 1. Tag des Verfalls geschuldet. Bei eingetretenem oder drohendem Zahlungsverzug hat die FRC das sofortige Rücktrittsrecht und kann die Arbeit sofort einstellen, sofern der Kunde innert nützlicher Frist keine genügende Sicherheit für das Honorar bereitstellen kann. In diesem Fall wird der Kunde schadenersatzpflichtig für das ganze vereinbarte Honorar, auch wenn die Arbeiten nur zum Teil ausgeführt wurden. Die allenfalls von der FRC gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum und kann zurückgefordert werden. Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund irgendwelcher Ansprüche des Kunden sowie die Verrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

 

Bestimmung des Honorars

Der Offerte sind die geltenden Gebühren und Steuersätze zugrunde gelegt. Veränderungen werden entsprechend angepasst und abgerechnet.

Für die Rechnungserstellung nach Regie/nach Aufwand sind die von der FRC erstellten Rapporte massgebend, sofern der Kunde nicht gegenteilige Angaben beweisen kann. Der Kunde bezeichnet Personen, welche ihn rechtskräftig für die Gegenzeichnung dieser Rapporte vertreten dürfen. Ist der Kunde oder die von ihm bezeichneten Personen nicht erreichbar, kann die FRC ihm die Rapporte zustellen. Werden diesen innerhalb von 10 Tagen nicht widersprochen, dann gelten die als angenommen.

Bei Bestellungsänderungen oder veränderten Verhältnissen gilt die von der FRC unterbreitete Nachofferte als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Unterbreitung schriftlich die Annahme ablehnt. Sind die Arbeiten bereits im Gange, hat der Kunde die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen, ansonsten die Nachofferte als angenommen gilt.

Wird vom Kunden oder von der FRC nach Abschluss der Arbeiten ein Abnahmeprotokoll gewünscht, dann wird dieses gemeinsam erstellt. Es ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Verweigert der Kunde die Mitwirkung, so gilt die Arbeit 10 Tage nach Anzeige der Vollendung als abgenommen.

 

Ansätze

Es gelten die zur Zeit des Auftrags aktuellen Stunden- und Kilometersätze. Die Reisezeit und der Reiseweg gelten als verrechenbare Arbeitszeit. Zuschläge von 30% werden verrechnet für Nachtarbeit (Mo – Sa, 20:00 – 06:00) und Samstagsarbeit (06:00 – 20:00) und 60% für Sonn- und Feiertage (00:00 – 24:00). Tagesansätze müssen vor Auftragsbeginn vereinbart werden, ansonsten die Stundensätze zur Anwendung gelangen. Im Tagessatz ist folgende Präsenzzeit inbegriffen: Mo – Fr, 08:00 – 18:30 mit ca. 1 Stunde Unterbruch am Mittag. Die Weg- und Kilometerentschädigung, Spesen, Fotokopien etc. sind darin nicht enthalten und werden separat abgerechnet.

 

Offertunterlagen/Leistungsbeschriebe

Die Urheber- und Nutzungsrechte an der von der FRC unterbreiteten bzw. erarbeiteten Offerten und Leistungsbeschrieben gehen nicht auf den Kunden über und dürfen von diesem nur mit ausdrücklichem Einverständnis der FRC weiterverwendet werden. Gegebenenfalls darf die FRC eine Entschädigung zur Deckung ihrer Kosten oder für ihr Know-how verlangen. Offertgültigkeit: Maximal 3 Monate.

 

Datensicherung

Wird am System des Kunden gearbeitet, dann ist vorher durch den Kunden eine 100%-ige Datensicherung durchzuführen, so dass allenfalls nach Eingriffen auf diese Sicherung zurückgegriffen werden kann. Für verlorene Daten wird jede Haftung abgelehnt.

 

Garantieleistung/Haftung

Die FRC übernimmt eine Garantie für eine fachgerechte Ausführung ihrer Arbeiten. Beanstandungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Erbringen der Leistung durch die FRC geltend zu machen, andernfalls gilt die Leistung als angenommen. Für Schäden eines Lieferverzuges durch die FRC oder durch Dritte wird jede Haftung abgelehnt. Für durch Mitarbeiter verursachte Schäden haftet die FRC nur, wenn dem entsprechenden Mitarbeiter Vorsatz (Absicht) nachgewiesen werden kann. In jedem Fall gilt die Schadenersatzpflicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden ausgeschlossen; darunter werden insbesondere entgangener Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Schäden durch Datenverlust oder Ansprüche Dritter verstanden. Die allfällige Schadenersatzpflicht der FRC ist immer auf die Höhe des ihr vertraglich zustehenden Entgeltes für den entsprechenden Auftrag beschränkt. Ist ein Auftrag in Teilaufträge oder Teilprojekte unterteilt, so gilt als Haftungshöchstgrenze das Entgelt der FRC für den jeweiligen Teilauftrag oder das Teilprojekt.

 

Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen der FRC und dem Kunden unterstehen in jedem Falle, auch bei internationalen Verhältnissen, dem schweizerischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen oder eines Vertrages der FRC unwirksam sein, so wird an deren Stelle eine neue Vereinbarung getroffen, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am ehesten gerecht wird, ohne dass die gesamten Bedingungen oder der gesamte Vertrag ungültig wird. Der Gerichtsstand ist Zug im Kanton Zug. 
Stand 30.06.2016

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